Inland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic and safety requirements

This European Standard specifies safety and ergonomic requirements for wheelhouses on inland navigation vessels.

Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomische und sicherheitstechnische Anforderungen

Diese Europäische Norm legt die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Steuerhäuser auf Fahrzeugen der Binnenschifffahrt fest.
ANMERKUNG   Die zuständigen Behörden legen fest auf welchen Fahrzeugen und in welchem Umfang diese Norm angewendet werden soll.

Bateaux navigation intérieure - Timonerie - Exigences relatives a l'ergonomie et a la sécurité

La présente Norme européenne établit les exigences relatives à l’ergonomie et à la sécurité des timoneries sur les bateaux de navigation intérieure.

Plovila za celinske vode - Krmarnica - Ergonomske in varnostne zahteve

General Information

Status
Published
Publication Date
06-Apr-2008
Technical Committee
Current Stage
6060 - National Implementation/Publication (Adopted Project)
Start Date
01-Apr-2008
Due Date
06-Jun-2008
Completion Date
07-Apr-2008

Relations

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EN 1864:2008
English language
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2003-01.Slovenski inštitut za standardizacijo. Razmnoževanje celote ali delov tega standarda ni dovoljeno.Inland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic and safety requirementsPlovila za celinske vode - Krmarnica - Ergonomske in varnostne zahteveBateaux navigation intérieure - Timonerie - Exigences relatives a l'ergonomie et a la sécuritéFahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomische und sicherheitstechnische AnforderungenTa slovenski standard je istoveten z:EN 1864:2008SIST EN 1864:2008de47.06047.020.50ICS:SIST EN 1864:20001DGRPHãþDSLOVENSKI
STANDARDSIST EN 1864:200801-junij-2008







EUROPÄISCHE NORMEUROPEAN STANDARDNORME EUROPÉENNEEN 1864Februar 2008ICS 47.020.50; 47.060Ersatz für EN 1864:1997
Deutsche FassungFahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomischeund sicherheitstechnische AnforderungenInland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic andsafety requirementsBateaux de navigation intérieure - Timonerie - Exigencesrelatives à l'ergonomie et à la sécuritéDiese Europäische Norm wurde vom CEN am 5.Januar 2008 angenommen.Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzen Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum des CEN oder bei jedem CEN-Mitglied aufAnfrage erhältlich.Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariatmitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreichund Zypern.EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNGEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONCOMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATIONManagement-Zentrum: rue de Stassart, 36
B-1050 Brüssel© 2008 CENAlle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchemVerfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.Ref. Nr. EN 1864:2008 D



EN 1864:2008 (D) 2 Inhalt Seite Vorwort.3 1 Anwendungsbereich.5 2 Normative Verweisungen.5 3 Begriffe.6 4 Allgemeine Anforderungen.7 5 Anforderungen an die Steuerhauszelle.8 6 Anforderungen an den Steuerstand.15 7 Anforderungen an den Schreib- oder Computerarbeitsplatz.31 8 Sitzbereich.31 9 Herstellerbescheinigung.31 Anhang A (informativ)
Beispiele für die Aufteilung von Steuerhäusern.32 Anhang B (informativ)
Zusätzliche Sichtverbesserung durch Kameraanlagen.35 Literaturhinweise.36 Bilder Bild 1 — Mindestanforderungen an das freie Sichtfeld.13 Bild 2 — Reichweiten einer sitzenden Person (Greifbereich).19 Bild 3 — Sichtbereich einer sitzenden Person.21 Bild 4 — Deckenanordnung der Instrumente, Seitenansicht.22 Bild A.1 — Großes Steuerhaus.32 Bild A.2 — Mittleres Steuerhaus.33 Bild A.3 — Kleines Steuerhaus.34 Tabellen Tabelle 1 — Beleuchtung und Farbgestaltung.11 Tabelle 2 — Zuordnung der wichtigsten Steuerstand-Instrumente.18



EN 1864:2008 (D) 3 Vorwort Dieses Dokument (EN 1864:2008) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird. Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis August 2008, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis August 2008 zurückgezogen werden. Dieses Dokument ersetzt EN 1864:1997. Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.



EN 1864:2008 (D) 4 Einführung Diese Europäische Norm spezifiziert Anforderungen an neu zu errichtende Steuerhäuser. Da nach moderner Technik Einmann-Steuerstände möglich sind, wird der Steuerstand genormt, der von einer einzelnen Person bedient werden kann (Einmannsteuerstand oder Radareinmannsteuerstand). Neben einer sicheren und den neuesten technischen Gesichtspunkten entsprechenden Einrichtung werden zahlreiche ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigt. Technische Einrichtung nach ergonomischen Gesichtspunkten bedeutet: Anpassung der Maschine an den Menschen und seine Möglichkeiten und nicht umgekehrt. Der Einmannsteuerstand ist ein Arbeitsplatz, der sowohl Fahr- als auch Steuer- und Überwachungstätigkeiten in zeitlichem Miteinander über eine längere Dauer ermöglicht. Der Steuerstand wird dafür so eingerichtet, dass die Fahrtätigkeiten sowie die Steuer- und Überwachungstätigkeiten für die wichtigsten technischen Anlagen bei störungsfreiem Betrieb derselben durch eine Person möglich sind. Bei Einhaltung der Anforderungen in dieser Norm wird davon ausgegangen, dass eine Person über eine längere Zeitdauer auch bei schwierigen äußeren Witterungs- und Streckenverhältnissen sicher und ohne physische oder psychische Überbeanspruchung diese Tätigkeiten ausüben kann. Bei allen motorischen Tätigkeiten (z. B. Bedienung von Hebeln, Knöpfen, Telefon) und sensorischen Tätigkeiten (z. B. optisch: Beobachtung des Fahrweges und der Instrumente und akustisch: Signale, Sprechfunk), aber auch bei schriftlichen Arbeiten (Bordbuch, Formalitäten) auf Papier und am PC wird dem Rudergänger größtmögliche Entlastung gegeben. Technische Möglichkeiten und wirtschaftliche Gegebenheiten werden einen Schichtbetrieb und damit Umbesetzungen auf den einzelnen Fahrzeugen, aber auch von Fahrzeug zu Fahrzeug zunehmend notwendig werden lassen. Während ein Rudergänger früher jahrelang, unter Umständen das ganze Leben lang, an dem Steuerstand eines Schiffes stand und daher dieses genau kannte und sich darauf eingestellt hatte, kann er heute zunehmend damit rechnen, auch ein anderes Schiff zu führen. Vereinheitlichung im Sinne dieser Norm heißt jedoch nicht, dass alle Einrichtungen schematisch gleich aussehen sollten. Dies ist aufgrund der verschiedenen Schiffstypen und Fahrwegsbedingungen gar nicht möglich. Außerdem ist die Entwicklung sehr im Fluss und ergibt gelegentlich unerwartet neue Möglichkeiten, sodass eine zu starre Festlegung auf eine bestimmte Steuerstandseinrichtung die Entwicklung hemmen würde. Eine Vereinheitlichung sollte deshalb nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen werden:  Richtlinie 2006/87/EG des Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe;  Anordnung der wichtigsten Anzeigeeinrichtungen in ähnlicher Anordnung und an ähnlichen Stellen im Steuerhaus;  Anordnung der nach Häufigkeit im Gebrauch oder Bedeutung der Funktion wichtigsten Bedienungselemente in ähnlicher Form und an ähnlichen Stellen im Steuerhaus;  Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Anordnung. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich für die Wirtschaft zwangsläufig zusätzlich eine Kostenersparnis durch bessere Möglichkeit für Serienfertigungen, Auswechselbarkeit und Ersatz von Einrichtungsgegenständen.



EN 1864:2008 (D) 5 1 Anwendungsbereich Diese Europäische Norm legt die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Steuerhäuser auf Fahrzeugen der Binnenschifffahrt fest. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EN 3 (alle Teile), Tragbare Feuerlöscher EN 711, Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Geländer für Decks — Anforderungen, Bauarten EN 790, Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Treppen mit Steigungswinkeln von 45° bis 60° — Anforderungen, Bauarten EN 894-1, Sicherheit von Maschinen — Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen — Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen EN 894-3, Sicherheit von Maschinen — Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen — Teil 3: Stellteile EN 1335-1, Büromöbel — Büro-Arbeitsstuhl — Teil 1: Maße — Bestimmung der Maße EN 12529, Räder und Rollen — Möbelrollen — Rollen für Drehstühle — Anforderungen EN 13056, Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Treppen mit Steigungswinkeln von 30° bis <45° — Anforderungen, Bauarten EN 13281, Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Sicherheitsanforderungen an Verkehrswege und Arbeitsplätze EN 14144, Rettungsringe — Anforderungen, Prüfungen EN 14145, Halter für Rettungsringe EN 60335-1, Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60335-1:2001, modifiziert) EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP Code) (IEC 60529:1989) EN ISO 13406-2, Ergonomische Anforderungen für Tätigkeiten an optische Anzeigeeinheiten in Flachbauweise — Teil 2: Ergonomische Anforderungen an Flachbildschirme (ISO 13406-2:2001) ISO 6954, Mechanical vibration — Guidelines for the measurement, reporting and evaluation of vibration with regard to habitability on passenger and merchant ships IEC 60092-504, Electrical installations in ships — Part 504: Special features — Control and instrumentation IMO A.800(19), Revised guidelines for approval of sprinkler systems equivalent to that referred to in SOLAS regulation II 2/121)
1) Zu beziehen bei: IMO Secretariat, Publications Section, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, United
Kingdom oder deutsche Fachbuchhandlung sowie publications-sales@imo.org.



EN 1864:2008 (D) 6 3 Begriffe Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Ergonomie Lehre von der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, wobei für den Geltungsbereich der Norm folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) die Analyse der Arbeitsumgebung an Bord und im jeweiligen Fahrtgebiet sowie der Arbeitsabläufe; b) die daraus abgeleitete Gestaltung des Arbeitsplatzes des Rudergängers; c) bestmögliche Beeinflussung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Rudergängers sowie die Sicherheit des Schiffsverkehrs 3.2 Steuerstand Platz, von dem aus alle Bedien-, Kommunikations- und Überwachungsaufgaben zur nautischen Schiffsführung durch eine Person sowohl im Sitzen als auch im Stehen von einer Stelle aus ausgeführt werden 3.3 Seitensteuerstand Nockensteuerstand Steuerstand an der Schiffsseite, von dem aus für bestimmte Manöver alle Bedien-, Kommunikations- und Überwachungsaufgaben übernommen werden kann 3.4 freies Sichtfeld Summe von Sichtfeldern, die nicht von Pfosten oder Einbauten verdeckt oder eingeengt sind 3.5 Rudergänger Person, die vom Steuerstand aus das Schiff führt 3.6 Steuerstand-Instrumente Bedienteile, Anzeigeinstrumente und Überwachungsgeräte 3.7 Bedienteile Hebel, Knöpfe oder ähnliche Bauteile, mit denen Schalt- oder Einstellvorgänge an Maschinen oder Geräten erfolgen können 3.8 Anzeigeinstrumente Bauteile, mit denen aktuelle Betriebswerte angezeigt werden 3.9 Überwachungsgeräte Bauteile, mit denen die Über- oder Unterschreitung von Grenzwerten optisch und/oder akustisch angezeigt werden 3.10 Stulpsteuerhaus Steuerhaus, bei dem das Oberteil vertikal über das Unterteil gestülpt wird



EN 1864:2008 (D) 7 3.11 Kameraanlage Funktionseinheit bestehend aus einer oder mehreren Kameras mit zugehörigen Objektiven, Übertragungsstrecken, Monitoren, Steuer- und Umschaltvorrichtungen 4 Allgemeine Anforderungen 4.1 Bestandteile des Steuerhauses Das Steuerhaus kann aus den folgenden vier Einheiten bestehen: a) Steuerhauszelle; b) Steuerstand; c) Schreib- oder Computerarbeitsplatz; d) Sitzbereich. Die Einheiten a) und b) sind immer vorhanden. Ein Beispiel für die Aufteilung des Steuerhauses zeigt Anhang A. 4.2 Schutz vor Sturz und Absturz 4.2.1 Fußböden Fußböden im Steuerhaus müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) fest und dauerhaft ausgeführt; b) frei von Stolperstellen; c) rutschhemmend nach EN 13281. 4.2.2 Niedergang zu Wohnungen Vor Treppen im Verlauf von Niedergängen aus dem Steuerhaus direkt zu Wohnungen muss im Steuerhaus eine ausreichend große Freifläche vorhanden sein, sodass ein Absturz verhindert ist, oder die Treppe muss durch Einrichtungen gegen Absturz gesichert sein. 4.2.3 Putzen der Fenster Können die Außenseiten der Fenster des Steuerhauses nicht von Decksflächen aus geputzt werden, sind geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten erforderlich. 4.3 Brandschutz Die verwendeten Farben, Lacke und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Teppichböden, Vorhänge und Polstermöbel müssen schwer entflammbar sein. Für die Isolierung müssen nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.



EN 1864:2008 (D) 8 4.4 Sicherheitsausrüstung 4.4.1 Feuerlöscher Im Steuerhaus muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher nach EN 3 mit folgenden Anforderungen vorhanden sein: a) Löschkapazität entsprechend eines 6 kg Pulverlöschers. Bei CO2 als Löschmittel darf nicht mehr als 1 kg je 15 m3 Raumvolumen vorhanden sein; b) Brandklasse A, B und C sowie geeignet für Anlagen bis 1 000 Volt. 4.4.2 Stationäre Feuerlöschanlagen 4.4.2.1 Fest installierte Feuerlöschanlage in Steuerhäusern Es dürfen nur selbsttätige Druckwassersprühanlagen eingesetzt werden, die a) mindestens 5 l/m2 Grundfläche je Minute versprühen können oder b) der IMO-Resolution A.800(19) entsprechen. 4.4.2.2 Fest installierte Feuerlöschanlagen im Pult Es dürfen nur mit hierfür zugelassenen Löschmitteln betriebene Feuerlöschanlagen verwendet werden. Die Menge des Löschmittels muss so bemessen sein, dass der Sauerstoffanteil der Atemluft im Steuerhaus nicht unter 16 Vol. % fällt. 4.4.3 Rettungsring Im oder in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses muss sich ein Rettungsring nach EN 14144 mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht befinden, gehaltert in einem Halter für Rettungsringe nach EN 14145. 5 Anforderungen an die Steuerhauszelle 5.1 Bestandteile 5.1.1 Hauptbestandteile Die Steuerhauszelle besteht aus: a) Boden, Wänden, Decke; b) Zugang einschließlich Treppen, Podesten und als Verkehrswege genutzte Freiflächen und kann zusätzlich über eine Hubvorrichtung verfügen. 5.1.2 Bauarten Die Steuerhauszelle kann als fest mit dem Schiffskörper verbundene Zelle oder als verfahrbare Zelle auf einer Hubvorrichtung gebaut sein. Die Steuerhauszelle kann dabei mit einem festen Oberteil oder mit verfahrbarem Oberteil, wobei die Decke mit den oberen Hälften der Wände fest verbunden ist, ausgestattet sein (Stulpsteuerhaus).



EN 1864:2008 (D) 9 Das Verfahren des Oberteils muss mechanisch geschehen. Klappbare oder demontierbare Oberteile sind nicht zulässig. Es ist darauf zu achten, dass beim Verfahren der gesamten Steuerhauszelle oder des Steuerhausoberteils keine vermeidbaren Verletzungsmöglichkeiten durch Quetschen und Scheren bestehen. Das Verfahren darf nur mittels Taster ohne Selbsthaltung oder gleichwertige Einrichtung geschehen. 5.1.3 Allgemeine Ausführung Die Steuerhauszelle muss so konstruiert sein, dass bei einer Kollision mit einer Brücke größtmöglicher Schutz für den Rudergänger und weitere Personen im Steuerhaus gegeben ist. Die Scheiben im Steuerhaus müssen aus Verbundsicherheitsglas bestehen. Davon abweichend müssen Fenster, die als Fluchtweg vorgesehen sind und nicht zu öffnen sind, mit dafür geeigneten Scheiben versehen sein, z. B. Einscheibensicherheitsglas, oder Verbundglas mit herausnehmbarer Dichtung. Das Steuerhaus muss im geschlossenem Zustand sprühwasser- und wetterdicht sein. 5.2 Größe 5.2.1 Fläche Die Steuerhauszelle muss so dimensioniert sein, dass sich mindestens zwei Personen darin aufhalten können. Sie ist größenmäßig so zu bemessen, dass genügend Raum zum schnellen Verlassen des Steuerhausstuhls sicher gestellt ist, auch unter Berücksichtigung seiner möglichen Bewegungen und Einstellungen. ANMERKUNG
Hierzu kann es hilfreich sein, die Armlehnen des Steuerhausstuhls hochklappbar auszuführen. Für die unter 4.1 genannten Bereiche b) bis d) müssen die erforderlichen Bewegungsflächen und Verkehrswege folgende Anforderungen erfüllen: a) die unverstellte Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (Benutzerfläche) muss mindestens 1,5 m² betragen; b) die Breite der Verkehrswege und Verbindungsgänge zu Arbeitsplätzen darf 0,60 m nicht unterschreiten (z. B. quer durchs Steuerhaus); c) Wege zur Bedienung und Überwachung (z. B. von Fenstern und Heizungen) müssen mindestens 0,50 m breit sein; d) die Mindestbreite der Verkehrswege darf durch bewegliche Bauteile von Arbeitsmitteln nicht dauerhaft eingeschränkt werden. Siehe Bilder A.1 bis A.3 im Anhang A. 5.2.2 Höhe Die freie Raumhöhe im Arbeits- und Verkehrsbereich muss mindestens 2 000 mm betragen. Vorzugsweise ist eine Raumhöhe von 2 300 mm vorzusehen. 5.3 Zugänge 5.3.1 Türen Die Steuerhauszelle muss zwei Ausgänge haben, die möglichst beiderseits gegenüber liegend angebracht sind. Ein Ausgang darf der Niedergang nach 4.2.2 sein oder durch einen Notausgang, z. B. die Luke in einem Stulpsteuerhaus, ersetzt werden.



EN 1864:2008 (D) 10 Die Türbreite muss mindestens 600 mm, die lichte Höhe der Tür (einschließlich der Sülle) mindestens 1 900 mm betragen. Die Türen müssen sich von beiden Seiten öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen und Schließen gesichert werden können. 5.3.2 Treppen Zugänge zur Steuerhauszelle sind so zu gestalten, dass ein gefahrloses Erreichen und Verlassen gegeben ist. Treppen sind in Schiffslängsrichtung anzuordnen. Wenn die Gefahr, beim Sturz über Bord zu fallen besteht, müssen die entsprechenden Bereiche durch zusätzliche Maßnahmen gesichert werden, z. B. durch Netze oder höhere Geländer. Treppen müssen EN 13056 entsprechen. Podeste in den Zu- und Abgängen zum Steuerhaus sowie Nocken und Bereiche vor dem Steuerhaus müssen: a) eben, rutschhemmend und frei von Stolperstellen sein; b) so ausgeführt sein, dass Wasser sich nicht ansammeln kann; c) mit Schanzkleidern von mindestens 900 mm Höhe oder Geländern nach EN 711 versehen sein, sofern die Absturzhöhe mehr als 1 000 mm beträgt. 5.4 Notausgänge Notausgänge müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) die lichte Öffnung muss mindestens 0,36 m2 betragen, wobei die kleinste Seitenlänge mindestens 500 mm betragen muss; b) sie müssen bei jeder Stellung des Steuerhauses gefahrlos benutzt werden können; c) die Möglichkeit sicher zum Deck zu gelangen muss vorhanden oder durch Hilfsmittel sichergestellt sein; d) Notausgänge müssen sich von beiden Seiten öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen und Schließen gesichert werden können und entsprechend gekennzeichnet sein. 5.5 Klima 5.5.1 Klimaanlage Die Steuerhauszelle muss mit einer wirksamen und regelbaren Klimaanlage versehen sein, mit der unabhängig von der Außentemperatur folgende Werte der Temperatur und der relativen Luftfeuchte bei geschlossenen Fenstern und Türen eingestellt werden können: Temperatur:
min. 20 °C bei allen Außentemperaturen;
6 °C unter der höchsten zu erwartenden Außentemperatur im Schatten. Relative Luftfeuchte:
max. 80 % bei 20 °C bis 55 % bei 26 °C;
Empfohlene relative Luftfeuchte 45 % bei 21 °C;
min. 20 % bei allen Temperaturen.



EN 1864:2008 (D) 11 5.5.2 Luftströmung Lüftungssysteme dürfen keine höheren Luftgeschwindigkeiten als 0,5 m/s erzeugen. Die bevorzugte Geschwindigkeit ist 0,3 m/s. Heizsysteme dürfen sehr warme Luftströme und Klimaanlagen dürfen kalte Luftströme nicht direkt auf den Rudergänger richten. 5.6 Beleuchtung und Farbgestaltung 5.6.1 Allgemeines Für die Steuerhauszelle und ihre Zugänge muss eine ausreichende, blendfreie Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung muss sicherstellen, dass der Rudergänger und andere Personen im Steuerhaus ihre Aufgaben erfüllen können. Rotes oder weißes Licht muss als generelle Beleuchtung zur raschen Dunkeladaptation verwendet werden. Zwischen dem Arbeitsbereich und der Umgebung müssen große Helligkeitsunterschiede vermieden werden, d. h. die Helligkeit (Leuchtdichte) des Arbeitsbereiches darf höchstens drei mal so hoch sein wie die durchschnittliche Helligkeit (Leuchtdichte) der Umgebung. Das Beleuchtungssystem muss es dem Rudergänger ermöglichen, die Beleuchtung in Helligkeit und Ausrichtung nach den Erfordernissen der verschiedenen Bereiche und der einzelnen Geräte einzustellen, siehe Tabelle 1. Tabelle 1 — Beleuchtung und Farbgestaltung Ort Farbe Stärke lux Steuerstand rot oder weiß, diffus 0 bis
20 Zugänge, Treppen rot oder weiß, Flutlicht 0 bis 100 Schreib- oder Computerarbeitsplatz weiß, Flutlicht oder Punktlicht 0 bis 500
Lichtquellen dürfen kein wahrnehmbares Flimmern vermitteln. 5.6.2 Schalter Lichtschalter müssen an den Ausgängen und am Steuerstand angebracht, leicht erreichbar und beleuchtet sein. Der Schalter am Steuerstand ist als Dimmer auszuführen. 5.6.3 Blendung, Spiegelung und Streureflexion Blendung, Spiegelung und Streureflektionen müssen vermieden werden. Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass a) Lichtquellen so gestaltet und positioniert sind, dass sie keine Spiegelung auf Steuerstand-Instrumenten und auf den Flächen, in die sie eingebaut sind, erzeugen,



EN 1864:2008 (D) 12 b) diese Instrumente und Flächen so gestaltet sind, dass sie Licht so schwach wie möglich, im optimalen Fall gar nicht, spiegeln und reflektieren. 5.6.4 Farbgestaltung der Inneneinrichtung Helle und leuchtende Farben dürfen nicht verwendet werden. 5.7 Sicht 5.7.1 Freie Sicht aus dem Steuerhaus Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein. Freie Sicht ist vorhanden, wenn a) das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, mindestens 240° des Horizonts beträgt. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen; b) sich in der üblichen Sichtachse des Rudergängers „voraus“ in einem Winkel von je 30° nach Backbord und Steuerbord keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Das freie Sichtfeld muss gleichmäßig über Steuerbord und Backbord verteilt werden, siehe Bild 1. Die in Bild 1 angegebenen Winkel des freien Sichtfeldes sind Mindestwerte; die Sichtschatten stellen Maximalwerte dar. Die untere Kante der Seitenfenster muss so tief wie möglich, die obere Kante der Seiten- und Rückfenster so hoch wie möglich sein. In der üblichen Sichtrichtung des Rudergängers nach „achtern“ muss soweit wie möglich auf Sichtschatten verzichtet werden, siehe Bild 1. Wenn das nicht möglich ist oder wenn die freie Sicht von 100° des Horizonts im hinteren Halbkreis nicht gegeben ist, müssen geeignete elektronische Einrichtungen nach 5.7.2 vorhanden sein, die die nicht einsehbaren Winkel vollständig erfassen. Die Kameras dieser Einrichtung müssen fest angebracht sein. Um bei starker Sonneneinstrahlung eine gute Sicht zu ermöglichen und Reflektionen zu vermeiden, müssen an den Fensterscheiben Sonnenschutzvorrichtungen (Sonnenblenden) vorgesehen werden, durch die keine Farbverfälschung entstehen darf, die das Erkennen von Schifffahrtszeichen beeinträchtigt.



EN 1864:2008 (D) 13
Legende 1 Mittelpunkt Sichtachse 2 Mitte Schiff, Sichtfeld voraus frei von Einbauten 3 Schulterebene 4 Pfosten Dargestellt ist steuerbord, backbord ist sinngemäß. A ≥ 30°
A + C + E ≥ 70° B, D ≤ 6° A + C + E + G + J ≥ 120° Wenn G + J kleiner sind als 50°, sind Einrichtung nach 5.7.2 erforderlich. Bild 1 — Mindestanforderungen an das freie Sichtfeld



EN 1864:2008 (D) 14 5.7.2 Zusätzliche Sichtverbesserung durch Kameraanlagen Die Kameraanlage muss so ausgelegt sein, dass sie den Rudergänger nicht ablenkt und einfach zu bedienen ist. Sie muss bei Tag, bei Dämmerung und bei Nacht größtmögliche Sicht ermöglichen. Dieses erfüllt z. B. eine Kameraanlage nach Anhang B. Die Kamera ist möglichst hoch, geschützt vor Blendung durch Sonne und Scheinwerfer, vibrations- und wettergeschützt zu montieren. Die Anzahl der Monitore ist auf drei Stück beschränkt; müssen mehr Kamerabilder dargestellt werden, sind Quad-Displays einzusetzen. 5.7.3 Frontscheiben Die oberen Kanten der Frontfenster müssen am Steuerstuhl einer stehenden Person mit einer Augenhöhe von 1 800 mm über dem Fußboden die Voraussicht auf den Horizont und einen Winkel von 10° nach oben erlauben. Zur Vermeidung von Reflektionen müssen Frontfenster blendfrei oder in der vertikalen Ebene um nicht weniger als 10° und nicht mehr als 25° oben nach außen geneigt sein (siehe Bild 4). Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung sichergestellt sein. ANMERKUNG Dies wird z. B durch eine Scheibenwischanlage, Scheibenheizung oder Gebläse erreicht. In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. 5.7.4 Bedingungen des eingebauten Steuerhauses 5.7.4.1 Allgemeines Folgende Punkte müssen eingehalten werden, unter Berücksichtigung des Orts des Steuerhauses, der vorgesehenen Beladungszustände und der gesamten Schiffskonstruktion. 5.7.4.2 Schubboote Bei Schubbooten muss vom Steuerstand aus die Sicht auf dessen Vordeck gegeben sein. 5.7.4.3 Fahrgastschiffe Bereiche, über die die Fahrgäste ein- und aussteigen, müssen direkt oder mit geeigneten Einrichtungen eingesehen werden können. 5.8 Lärm und Vibration 5.8.1 Lärm Bei üblichen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. 5.8.2 Vibration Das Steuerhaus muss so eingerichtet sein, dass bei üblichen Betriebsbedingungen Personen keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind. Die in ISO 6954 angegebenen Grenzwerte dürfen bei jedem Stand des Steuerhauses nicht überschritten werden.



EN 1864:2008 (D) 15 5.8.3 Übliche Betriebsbedingungen Übliche Betriebsbedingungen liegen vor bei einer Motorleistung von 95 % Nennleistung, mindestens zu 70 % beladenem Schiff und geschlossenen Steuerhaustüren und -fenstern. 5.9 Zusätzliche Anforderungen an absenkbare Steuerhauszellen und Stulpsteuerhäuser 5.9.1 Absenkbare Steuerhauszellen Absenkbare Steuerhäuser sind mit höhenverstellbaren Treppen auszurüsten, deren Stufen sich bei jeder Neigung der Treppe in waagerechter Position befinden müssen. Der Zugang zu den Treppen aus der Steuerhauszelle muss in jeder Höhenlage sicher sein. Es dürfen keine gefährlichen Öffnungen oder Höhenunterschiede über 200 mm zwischen Steuerhaus und Treppe entstehen. In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein. Absenkbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein, a) deren Absenkgeschwindigkeit mindestens der 1,5fachen bis 2fachen Geschwindigkeit im Normalbetrieb entspricht, b) die mit einer einzigen Bedienung betätigt wird und c) die bei Ausfall der Hauptenergie unabhängig von dieser funktioniert. Ein zusätzliches Bedienteil zur Notabsenkung muss an geeigneter, vor unbefugtem Zugriff geschützter Stelle außerhalb des Steuerhauses von Deck aus zugänglich angebracht sein. Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches und optisches Warnsignal unter dem Steuerhaus deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnah
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