Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - General requirements - Part 1: Requirements for all installations

- The scope of the standard to be amended is:
This European Standard specifies the safety requirements applicable to carriers for cableway installations designed to carry persons. This part of EN 12929 specifies the safety requirements for the general requirements for cableway installations designed to carry persons. These requirements are applied to the various types of installations and their environment.
This document defines general technical characteristics and prescribes design principles and general safety requirements.
It does not deal with details of operation and maintenance, nor with calculations and detailed requirements for the manufacture of components.
This Part 1 does not deal with special regulations applicable to bi-cable reversible aerial ropeways without carrier truck brakes, which are the subject of Part 2.
It includes requirements relating to the prevention of accidents and the protection of workers.
It does not apply to cableway installations for transportation of goods or to lifts.
Clause 11 describes the minimum requirements to be normatively satisfied for passageways and work areas. National regulations of a building or federal/state nature or which serve to protect particular groups of people remain unaffected.
It may not always be possible for all types of cableway installation to transport all particular groups of people (e.g. persons with restricted mobility). The objective should be, however, for a cableway installation to enable the transportation of the largest possible passenger population.
- The scope of the proposed amendment A1 on this standard is to modify article 10.2 on braking system in order to be in line with the text of the regulation 2016/424/

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Allgemeine Bestimmungen - Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen

Dieses Dokument legt die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung fest. Ergänzende Sicherheitsanforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse werden in EN 12929-2 festgelegt.
Nicht festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden Einzelheiten für den Betrieb und die Instandhaltung, Berechnungen und detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Bauteile.
Dieser Teil der EN 12929 enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften.
Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer Personengruppen dienen, bleiben unberührt.
Nicht für alle besonderen Personengruppen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität) wird grundsätzlich immer bei allen Typen von Seilbahnen eine Beförderung möglich sein. Es ist jedoch Ziel einem möglichst großen Personenkreis eine Beförderung mit einer Seilbahn zu ermöglichen.
Diese Norm gilt weder für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge.

Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées au transport des personnes - Dispositions générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes les installations

Le présent document établit les dispositions générales relatives aux prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées à transporter des personnes. Des prescriptions de sécurité complémentaires pour les téléphériques bicâbles à va et vient sans frein de chariot sont définies dans l’EN 12929-2.
Dans cette partie de l’EN 12929 sont définies les caractéristiques techniques générales, les principes de conception et les spécifications générales de sécurité.
Ne sont pas traités dans cette partie de l’EN 12929 les détails d'exploitation et de maintenance, ni les calculs et les détails de réalisation de constituants.
Cette partie de l’EN 12929 comprend des prescriptions relatives à la prévention des accidents et à la protection des travailleurs sans préjudice de l’application des réglementations nationales.
Les prescriptions nationales dans le secteur de la construction, les dispositions ayant un caractère réglementaire ou destinées à la protection de groupe de personnes ne sont pas modifiées
Il n’est pas possible de prévoir, sur tous les types de remontées mécaniques, le transport de tous les groupes de personnes particuliers (par exemple personnes à mobilité réduite). Pourtant l'objectif est de permettre à un maximum de personnes d’emprunter les remontées mécaniques.
Cette norme ne s’applique ni aux installations de transport à câble destinées aux marchandises, ni aux ascenseurs.

Varnostne zahteve za žičniške naprave za prevoz oseb - Splošne zahteve - 1. del: Zahteve za vse naprave (vključuje dopolnilo A1)

Ta evropski standard določa varnostne zahteve, ki se uporabljajo za vozila žičniških naprav za prevoz oseb. Ta del standarda EN 12929 določa varnostne zahteve v okviru splošnih zahtev za žičniške naprave, zasnovane za prevoz oseb. Te zahteve se uporabljajo za različne vrste naprav in okolja njihove uporabe.
Ta dokument določa splošne tehnične lastnosti ter predpisuje načela za načrtovanje in splošne varnostne zahteve.
Ne obravnava podrobnosti delovanja in vzdrževanja ali izračunov in podrobnih zahtev za izdelavo sestavnih delov.
1. del ne obravnava posebnih predpisov, ki se uporabljajo za dvovrvne nihalne žičnice brez vrvnih zavor, ki so predmet 2. dela.
Vključuje zahteve v zvezi s preprečevanjem nesreč in zaščito delavcev.
Ne uporablja se za žičniške naprave za prevoz blaga ali dvigala.
V točki 11 so opisane minimalne zahteve, ki morajo biti normativno izpolnjene za prehode in delovna območja. Standard ne vpliva na nacionalne predpise, ki urejajo gradbene predpise, predpise na zvezni/državni ravni ali predpise, ki služijo zaščiti določene skupine ljudi.
Ni mogoče zagotoviti, da bi žičniške naprave vedno prevažale vse skupine ljudi (npr. osebe z omejenimi gibalnimi sposobnostmi). Cilj pa je, da žičniška naprava omogoča prevoz čim večjega števila potnikov.
Področje uporabe predlaganega dopolnila A1 temu standardu je sprememba člena 10.2 o zavornem sistemu, da bi bil usklajen z besedilom predpisa 2016/424/

General Information

Status
Published
Publication Date
10-Apr-2023
Current Stage
6060 - National Implementation/Publication (Adopted Project)
Start Date
04-Jan-2023
Due Date
11-Mar-2023
Completion Date
11-Apr-2023

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EN 12929-1:2015+A1:2023
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SLOVENSKI STANDARD
SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
01-maj-2023
Varnostne zahteve za žičniške naprave za prevoz oseb - Splošne zahteve - 1. del:
Zahteve za vse naprave (vključuje dopolnilo A1)
Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - General
requirements - Part 1: Requirements for all installations
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Allgemeine
Bestimmungen - Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen
Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées au transport des
personnes - Dispositions générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes les
installations
Ta slovenski standard je istoveten z: EN 12929-1:2015+A1:2022
ICS:
45.100 Oprema za žičnice Cableway equipment
SIST EN 12929-1:2015+A1:2023 fr,de
2003-01.Slovenski inštitut za standardizacijo. Razmnoževanje celote ali delov tega standarda ni dovoljeno.

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023


EN 12929-1:2015+A1
EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

Dezember 2022
NORME EUROPÉENNE
ICS 45.100 Ersetzt EN 12929-1:2015
Deutsche Fassung

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die
Personenbeförderung - Allgemeine Bestimmungen - Teil 1:
Anforderungen an alle Anlagen
Safety requirements for cableway installations designed Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles
to carry persons - General requirements - Part 1: destinées au transport des personnes - Dispositions
Requirements for all installations générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes
les installations
Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 25. November 2014 angenommen und schließt Änderung 1 ein, die am 4. Dezember
2022 vom CEN angenommen wurde.

Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter
denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand
befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim CEN-CENELEC-Management-
Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen
Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem
Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, der Republik Nordmazedonien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien,
Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.





EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION

COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION

CEN-CENELEC Management-Zentrum: Rue de la Science 23, B-1040 Brüssel
© 2022 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Ref. Nr. EN 12929-1:2015+A1:2022 D
Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN
vorbehalten.

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
Inhalt Seite
Vorwort . 5
1 Anwendungsbereich . 10
2 Normative Verweisungen . 10
3 Begriffe . 11
4 Grundsätze der Seilbahnsicherheit . 11
4.1 Allgemeine Grundsätze . 11
4.2 Ausnahmen . 12
4.3 Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Anlagen und deren Bauteile . 12
4.3.1 Allgemeine Sicherheitsgrundsätze . 12
4.3.2 Mögliche Personenschäden . 12
4.3.3 Gefährdungsbilder . 13
4.4 Sicherheitsanforderungen an Anlagen . 13
4.4.1 Allgemeines . 13
4.4.2 Schutzmaßnahmen . 13
4.5 Allgemeine Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes . 15
5 Trasse und Linienführung . 16
5.1 Wahl der Trasse . 16
5.2 Trasse von Standseilbahnen . 16
5.3 Trasse von Seilschwebebahnen . 17
5.4 Spannfeldlängen bei Seilschwebebahnen . 17
5.5 Trasse von Schleppliften . 18
6 Grenzprofil. 19
6.1 Allgemeines . 19
6.2 Grenzprofil bei Standseilbahnen . 19
6.3 Grenzprofil bei Seilschwebebahnen . 20
6.3.1 Allgemeines . 20
6.3.2 Seitliche Verschiebung der Seile . 20
6.3.3 Lotrechte Verschiebung der Seile . 21
6.3.4 Querpendelung der Fahrzeuge . 22
6.3.5 Längspendelung der Fahrzeuge . 23
6.3.6 Hand- , Fuß- und Skibereich . 24
6.3.7 Führungen. 24
6.4 Grenzprofil bei Schleppliften . 25
6.4.1 Allgemeines . 25
6.4.2 Breite der Schleppspur . 25
6.4.3 Querpendelung der Schleppvorrichtung . 25
6.4.4 Längspendelung der Schleppvorrichtung . 25
6.4.5 Überschlagen von Schlepptellern, Schleppbügeln oder Schleppstangen . 26
6.4.6 Pendelfreiheit . 26
6.5 Grenzprofil der Steuerseile, Halteseile und Luftwarnseile. 26
6.6 Grenzprofil der Seile von Bergebahnen . 26
7 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände, Spurweite . 26
7.1 Allgemeines . 26
7.2 Sicherheitsabstände bei Standseilbahnen . 27
2

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
7.3 Sicherheitsabstände bei Seilschwebebahnen . 27
7.4 Spurweite bei Seilschwebebahnen . 28
7.5 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände bei Schleppliften. 29
8 Größter zulässiger Bodenabstand . 29
8.1 Allgemeines . 29
8.2 Seilschwebebahnen mit geschlossenen Fahrzeugen . 30
8.3 Seilschwebebahnen mit offenen Fahrzeugen . 30
9 Fahrgeschwindigkeit und Folgezeit . 30
9.1 Fahrgeschwindigkeit bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen, Allgemeines . 30
9.2 Größte Fahrgeschwindigkeit von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen . 31
9.3 Kleinste Folgezeit und kleinster Fahrzeugabstand bei Umlaufbahnen . 33
9.4 Fahrgeschwindigkeit und Folgezeit bei Schleppliften . 34
10 Antrieb (einschließlich Bremsen) . 35
10.1 Antrieb von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen . 35
10.2 !Bremsen von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen" . 36
10.3 Antrieb und Bremsen von Schleppliften . 37
11 Verkehrswege und Arbeitsbereiche . 37
11.1 Allgemeines . 37
11.2 Einsteigebereiche von Sesselbahnen . 39
11.3 Aussteigebereiche von Sesselbahnen . 41
11.4 Ein- und Aussteigebereiche in Zwischenstationen von Sesselbahnen . 43
11.5 Ein- und Aussteigebereiche von Schleppliften . 43
11.6 Einsteigebereiche von Schleppliften . 43
11.7 Aussteigebereich von Schleppliften . 44
11.8 Zwischenstationen von Schleppliften . 46
12 Seilspannkraft und Seilführung. 46
12.1 Seilspannkraft . 46
12.2 Führung und Unterstützung der Seile - Allgemeines . 46
12.3 Führung und Unterstützung der Zugseile bei Standseilbahnen . 46
12.4 Führung und Unterstützung der Seile von Zweiseilbahnen . 47
12.5 Führung des Förderseiles von Einseilbahnen . 47
12.6 Führung des Förderseiles bei Schleppliften . 48
13 Räumung und Bergung . 48
13.1 Allgemeines . 48
13.2 Bergeweg bei Standseilbahnen . 49
13.3 Bergung durch Abseilen . 49
14 Verschiedenes . 49
14.1 Brandschutz und Brandbekämpfung . 49
14.2 Blitzschutz und Blitzschlag . 49
14.3 Kennzeichnung als Luftfahrthindernis . 49
14.4 Windmesseinrichtungen . 50
14.5 Werkstoffe . 50
14.6 Hinweise für die beförderten Personen . 50
14.7 Montageanleitung . 50
14.8 Betriebsanleitung und Anleitung für die Instandhaltung . 50
14.9 Technische Unterlagen . 51
14.10 Beleuchtungseinrichtungen. 51
14.11 Funkgeräte . 51
15 Standseilbahnen mit automatischem Betrieb . 51
15.1 Allgemeines . 51
15.2 Betriebsaufsicht . 51
3

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
15.3 Abgrenzung der Trasse . 51
15.4 Zugang zur Trasse . 52
15.5 Bergung . 52
15.6 Zugang zu den Fahrzeugen . 52
15.7 Besondere Sicherheitseinrichtungen an den Fahrzeugen . 52
15.8 Überwachung der Trasse . 52
Anhang A (normativ) Skizze zur Erläuterung von 11.2 . 53
Anhang B (normativ) Skizze zur Erläuterung von 11.3 . 54
Anhang C (normativ) Technische Unterlagen . 55
C.1 Für alle Anlagen . 55
C.2 Für Standseilbahnen . 55
C.3 Für Seilschwebebahnen . 55
C.4 Für Schlepplifte . 56
Anhang ZA (informativ) !Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den
grundlegenden Anforderungen der abzudeckenden Verordnung (EU) 2016/424" . 58
Literaturhinweise . 60

Tabellen
Tabelle 1 — Liste der Gefährdungssituationen . 14
Tabelle ZA.1 — Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den Artikeln der
Verordnung (EU) 2016/424 . 58

Bilder
Bild A.1 — Skizze zur Erläuterung von 11.2 . 53
Bild B.1 — Skizze zur Erläuterung von 11.3 . 54

4

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
Vorwort
!Dieses Dokument (EN 12929-1:2015+A1:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 242
„Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom
AFNOR gehalten wird.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch
Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2023, und etwaige
entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juni 2023 zurückgezogen werden.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte
berühren können. CEN ist nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu
identifizieren."
Dieses Dokument ersetzt !EN 12929-1:2015".
!Dieses Dokument enthält die Änderung 1, angenommen von CEN am 4. Dezember 2022.
Der Beginn und das Ende von neuem oder geändertem Text werden durch die Markierungen !"
angezeigt.
Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die
Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt wesentliche Anforderungen der
Verordnung (EU) 2016/424.
Zum Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/424 siehe informativen Anhang ZA, der
Bestandteil dieses Dokuments ist."
Gegenüber EN 12929-1:2004 wurden die folgenden wesentlichen Änderungen vorgenommen:
— Im Abschnitt 1 (bisheriger Unterabschnitt 1.1) wurden Ergänzungen hinsichtlich
Arbeitnehmerschutz und dem beförderten Personenkreis aufgenommen.
— In 4.2.1 (bisheriger Unterabschnitt 1.3.1) wurde hinsichtlich der Ausnahme von den Anforderungen
auch die EN 12929-1 aufgenommen.
— Im Abschnitt 3 wurden die Begriffe entfernt, da der Hinweis auf die EN 1907 ausreichend ist.
— Der bisherige Unterabschnitt 4.2.2 „Sicherheitsstudie“ wurde entfernt, da die darin angeführten
Anforderungen in der Richtlinie 2000/9/EG festgelegt sind.
— In 5.2.2 wurde die Grenze der zulässigen Seitenbeschleunigung bei Standseilbahnen angehoben.
— In 5.2.4 wurden detaillierte Bestimmungen zur Festlegung der Ausweiche von Standseilbahnen
aufgenommen.
— Der Unterabschnitt 6.1 wurde neu eingefügt und legt die Grundsatzanforderungen an das
Grenzprofil fest. Die nachfolgenden Unterabschnitte im Abschnitt 6 wurden nachgereiht.
— In 6.3.1 wurden die allgemeinen Anforderungen an das Grenzprofil von Seilschwebebahnen
erweitert.
— In 6.3.2 wurde durch Änderung des Reduktionsbeiwerts die Kongruenz mit der EN 12930:2014
hergestellt und der Eisbehang für die seitliche Verschiebung der Seile neu definiert.
5

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
— In 6.3.4 wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Mindestwerte für die Winkel der
Querpendelung der Fahrzeuge erweitert.
— In 6.3.5 wurde die zulässige Anprallgeschwindigkeit bei Pendelbahnen angehoben.
— In 6.3.7 wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Führungen vom bisherigen Unterabschnitt
7.3.2 übernommen, da mit Führungen das Grenzprofil beeinflusst wird. Die Bestimmungen wurden
erweitert und klargestellt.
— In 6.4.1 wurden die Bestimmungen für das Grenzprofil von Schleppliften hinsichtlich der
Überlagerung von Quer- und Längspendelungen kongruent zu den Seilschwebebahnen festgelegt.
— In 6.4.5 wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Überschlagens von Schleppvorrichtungen
konkretisiert.
— In 6.5 und 6.6 wurden Bestimmungen hinsichtlich des Grenzprofiles für Steuerseile, Halteseile,
Luftwarnseile und für Seile von Bergebahnen von EN 12930 übernommen, wobei Kongruenz mit
Seilen von Seilschwebebahnen hergestellt wurde.
— 7.1 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet.
— 7.3 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet und beinhaltet Bestimmungen über die bisher im
Unterabschnitt 7.5 behandelten Sicherheitsabstände. Der bisherige Unterabschnitt 7.3.2 über
Führungen wurde zu 6.3.7 verschoben, da mit Führungen das Grenzprofil beeinflusst wird.
— In 7.4 wurden die Annahmen für den Spurweitennachweis bei Pendelbahnen, bei pulsierenden
Umlaufbahnen und bei Zweiseilbahnen konkretisiert.
— In 7.5 wurden Bestimmungen für Schlepplifte inhaltlich und strukturell überarbeitet.
— In 8.1.1 wurde der größte Bodenabstand auf den mit Fahrgästen besetzten Seilstrang
eingeschränkt.
— In 8.2 und 8.3 wurde der Bodenabstand bei Seilschwebebahnen inhaltlich und strukturell
überarbeitet.
— In 9.2 wurden die größten Fahrgeschwindigkeiten von Seilbahnen inhaltlich und strukturell
überarbeitet.
— In 10.1.1 wurden die Bestimmungen für den Entfall eines Notantriebes konkretisiert.
— In 10.1.6 wurden die Bestimmungen für die Unabhängigkeit des Notantriebes vom Hauptantrieb
konkretisiert.
— In 10.2.4 wurde festgelegt, dass bei einer Stillsetzung durch Fangbremsen ein Restrisiko in Kauf
genommen wird.
— In 10.3.2 wurde die Forderung nach Anordnung von für alle Personen zugänglichen Nothalttastern
bei Ein- und Ausstiegen von Schleppliften eingeschränkt.
— In 10.3.4 wurde der zulässige Anhalteweg von Schleppliften abgeändert.
— Streichung des ehemaligen Punktes 10.3.5, in dem die Auslegung der Bremse für Schlepplifte
festgelegt wurde.
6

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
— In 11.1.5 wurden die Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege des Betriebspersonals
abgeändert.
— In 11.1.7 wurden die Abstände zwischen den Fahrzeugen und der Bahnsteigkante abgeändert.
— In 11.1.9 wurden ergänzende Anforderungen an Aussteigebereiche von Sesselbahnen
aufgenommen.
— In 11.1.10 wurde die Höhe der Sitzfläche von Sesselbahnen im Ein- und Aussteigebereich
abgeändert.
— In 11.2.3 wurde die Ausführung der Stabilisierungszone, der Sicherheitszone und der Rampe nach
dem Einsteigebereich abgeändert.
— In 11.2.11 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Talstation von Sesselbahnen und der
Normverweis abgeändert.
— In 11.3.2 wurden die Anforderungen an Aussteigebereiche von Sesselbahnen abgeändert und
ergänzt.
— In 11.3.4 wurde bei der Begrenzung des Bodenabstands in der Annäherungszone die Möglichkeit
einer Verriegelung berücksichtigt.
— In 11.3.5 wurden die Bestimmungen für die Rampen nach dem Aussteigebereich von Sesselbahnen
konkretisiert.
— In 11.3.6 wurde die bestehende Forderung für Sesselbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen auch
auf Sesselbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen erweitert.
— In 11.3.7 wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Notaussteigebereiches konkretisiert.
— In 11.3.8 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Bergstation von Sesselbahnen und der
Normverweis abgeändert.
— In 11.6.1 wurden die Bestimmungen für den Einsteigebereich von Schleppliften ergänzt.
— In 11.6.4 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Talstation von Schleppliften und der
Normverweis abgeändert.
— 11.7.2 wurde umformuliert, da der Bodenabstand eines Schleppliftes nicht definiert war.
— In 11.7.9 wurde die Lage der Sicherheitseinrichtungen beim Aussteigebereich von Schleppliften
konkretisiert.
— In 12.4.1 wurde die Ausnahmemöglichkeit des Entfalles einer Überwachung der Berührung
zwischen Trag- und Zugseil bei Zweiseil-Umlaufbahnen entfernt, da dies nicht mehr dem Stand der
Technik entspricht und eine Zeitspanne angegeben, in der noch keine Abschaltung erfolgen muss.
— 12.6.2 wurde umformuliert, da der Bodenabstand eines Schleppliftes nicht definiert war.
— In 12.6.3 wurden die Bestimmungen für Schlepplifte mit niederer Seilführung hinsichtlich Seildrall
erweitert.
— In 13.1 wurden die Bestimmungen über den Bergeplan entfernt und ausschließlich auf die EN 1909
verwiesen.
7

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SIST EN 12929-1:2015+A1:2023
EN 12929-1:2015+A1:2022 (D)
— In 13.2 wurde für den Bergeweg bei Standseilbahnen eine ergänzende Bestimmung aufgenommen.
— In 14.1 wurden die Gefährdungen durch Brandereignisse im Nahbereich der Seilbahn erweitert.
— 14.2 wurde mit der Forderung der Inspektion der Seile nach festgestelltem oder vermutetem
Blitzschlag ergänzt, da die EN 12929-2 diese Bestimmung nicht mehr anführt.
— In 14.4 wurde das Erfordernis einer Windmesseinrichtung auf Standseilbahnen berücksichtigt.
— In 15.4 wurde der Zugang zur Trasse von Standseilbahnen mit automatischem Betrieb
konkretisiert.
— In 15.6 wurde der Zugang zu den Fahrzeugen von Standseilbahnen mit automatischem Betrieb
konkretisiert.
— In 15.7 wurde die Bestimmungen über Besondere Sicherheitseinrichtungen an den Fahrzeugen von
Standseilbahnen mit automatischem Betrieb entfernt und ausschließlich auf die EN 13796-1
verwiesen.
— Im Anhang A wurden die Skizze und die Legende zur Erläuterung von 11.2 den
Normbestimmungen angepasst.
— Im Anhang B wurden die Skizze und die Legende zur Erläuterung von 11.3 den
Normbestimmungen angepasst.
— Im Anhang C wurden die Technischen Unterlagen erweitert und konkretisiert.
— Im Anhang D wurde die A-Abweichung Deutschlands entfernt.
— Der Anhang ZA
...

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